Satzung

des

Fördervereins zur Errichtung einer Pflegekammer in Niedersachsen e.V.
in 26419 Schortens Georg - Janßen - Str. 9

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:
    "Förderverein zur Errichtung einer Pflegekammer in Niedersachsen."
  1. Er führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen eingetragener Verein in abgekürzter Form e.V..
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Schortens.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zielsetzung
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Erklärtes Ziel des Vereins ist es Sicherung und Verbesserung der öffentlichen Gesundheitspflege von Bürgerinnen und Bürgern in Niedersachsen zu fördern.
  1. Der Verein hat die Aufgabe die Einsetzung einer Pflegekammer in Niedersachsen zu erwirken.
  1. Zur Erfüllung der Aufgaben werden folgende Maßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 2 durchgeführt:
§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
  1. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden, welche die staatliche Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung im Berufsfeld Pflege haben oder Auszubildende für diese Berufe sind. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht und sind in das Präsidium wählbar. Alle Aktiven Mitglieder wirken auf die Erreichung der in § 2 angeführten Ziele hin.
  1. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die bereit sind durch regelmäßige Geldbeträge oder Spenden zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht in das Präsidium wählbar. Die fördernden Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen einzuladen.
  1. Eine Ehrenmitgliedschaft ist auf Beschluß der Mitgliederversammlung möglich.
§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Tod des Mitgliedes.
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.
  1. Ein Mitglied kann durch das Präsidium ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwider handelt, gegen dessen Interessen verstoßen oder Ansehen geschädigt hat oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages deutlich im Rückstand ist. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam und bestandskräftig.
  1. Mit dem Tod eines Mitgliedes endet dessen Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Bei juristischen Personen und Vereinigungen endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung.
  1. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge besteht in keinem Fall.
§ 5

Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Der Verein verpflichtet sich, diese Mitgliedsbeiträge und alle sonstigen Einnahmen ausschließlich zu Verfolgung der in § 2 beschriebenen Ziele einzusetzen.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Über die Einnahmen und Ausgaben werden die Mitglieder einmal pro Kalenderjahr unterrichtet. Dies geschieht in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 6

Organe des Vereins
Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.

§ 7

Präsidium
  1. Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, dem Kassenführer / der Kassenführerin, dem Schriftführer / der Schriftführerin, dem Pressesprecher / der Pressesprecherin.
  1. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig. Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident / die Präsidentin und der Vizepräsident / die Vizepräsidentin. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  1. Das Präsidium wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Bei Rücktritt eines Präsidiumsmitgliedes regelt das verbliebene Präsidium die Nachfolge bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die die getroffene Regelung bestätigen oder abwählen.
  1. Die Präsidiumsmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen über ihre Tätigkeiten zu berichten und Rechenschaft abzulegen.
  1. Die Sitzungen des Präsidiums sind zu protokollieren.
  1. Jedes aktives Mitglied hat das Recht, die Protokolle einzusehen.
  1. Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses erforderlich ist. Das Präsidium muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt.
§ 8

Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium. Die Mitgliederversammlung ist neben den in den Satzungen ausgelegten Zuständigkeiten verantwortlich für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums, des Kassenberichtes und Abschlusses des Kassenführers / der Kassenführerin, der Jahresberichte des Schriftführers / der Schriftführerin und des Berichtes der Kassenprüfer / der Kassenprüferinnen.
  1. Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle aktiven und fördernden Mitglieder zu laden sind. Die schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch das Präsidium unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Benachrichtigungsschreiben folgenden Tag.
  1. Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgelegt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagungsordnungspunkte bei der Einladung vorher bekannt gegeben worden waren. Bei der Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder Neufassung genügt der allgemeine Hinweis: "Satzungsänderungen:" , Anträge auf Satzungsänderungen sollen den aktiven Mitgliedern mit der Einladung nach Nr. 2 vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
  1. Jedes aktives Mitglied kann spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall ergänzt der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung. Für die Behandlung von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Abschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen einschließlich der Veränderung des Vereinszweckes sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  1. Die Wahlen des Präsidiums unterliegen der Aufsicht des Wahlausschusses, der aus drei aktiven Mitgliedern besteht, die von der Mitgliederversammlung zu benennen sind. Die Wahlen des Präsidiums erfolgen durch direkte unmittelbare geheime Wahl der aktiven Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten für ein Präsidiumsamt entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. D.h. gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Er gibt sich bei den Wahlen mit zwei oder mehreren Kandidaten eine Stimmengleichheit, so wird die Wahl wiederholt.
  1. Den Mitgliedern ist von jeder Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll zuzusenden, daß vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin unterzeichnet ist. Von erfolgten Satzungsänderungen sind die Mitglieder schriftlich und wortgetreu in Kenntnis zu setzen.
  1. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend genannten allgemeinen und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend. Die Mindesteinberufungsfrist beträgt jedoch zwei Wochen.
§ 9

Kassenprüfung
Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen gewählt. Wählbar sind nur aktive Mitglieder, die nicht im Präsidium sind.

§ 10

Eintragung der Gemeinnützigkeit
  1. Das Präsidium verpflichtet sich für den Verein den Eintrag in das Vereinsregister zu beantragen.
  1. Das Präsidium beantragt den Verein als "gemeinnützig" anerkennen zu lassen.
§ 11

Auflösung
  1. Der Verein ist aufzulösen, wenn in Niedersachsen eine Pflegekammer eingesetzt ist.
  1. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke und Ziele ist das noch vorhandene Vermögen dem "Deutschen Verein zur Förderung von Pflegewissenschaft und Forschung, Bürgerstraße 47 in Duisburg", zu zuführen, bzw. der gegründeten Pflegekammer, der / die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
§ 12

Gültigkeit der Satzung
  1. Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern der konstituierenden Sitzung am 29.09.1998 in Hannover verabschiedet.

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